Was ist bei dem Bezug von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu beachten?
Wappen NRW

Ausdruck aus dem Internetangebot Finanzamt Düsseldorf Nord

Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Häufig gestellte Fragen / Was ist bei dem Bezug von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu beachten?

Was ist bei dem Bezug von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu beachten?.


Adresse (URL): http://www.finanzamt-duesseldorf-nord.de/allgemein_fa/steuerzahler/fragen/20_faq_ust/28_ust.php


Sie befinden sich hier:

Was ist bei dem Bezug von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu beachten?

Für die Lieferung von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet im gewerblichen Warenverkehr kann der leistende Unternehmer im Ursprungsland regelmäßig eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Der Bezug dieser Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist jedoch vom Abnehmer im Bestimmungsland grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen und als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Die Umsatzsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Unternehmer, die die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden, haben regelmäßig einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern. In allen anderen Fällen - insbesondere, wenn Sie als sog. Kleinunternehmer eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs wählen - sollten Sie Kontakt mit Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem Finanzamt aufnehmen. Voraussetzung für Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist die Erteilung einer Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

Die Besteuerung des Erwerbs beim Abnehmer der Ware muss innerhalb der EU-Staaten kontrolliert werden. Dafür findet ein EDV-gestützter Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten statt. Jeder Unternehmer in der EU erhält von seiner nationalen Behörde eine persönliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehr zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ausgetauscht. Jeder Unternehmer muss vierteljährlich eine Meldung über seine innergemeinschaftlichen Warenlieferungen abgeben. Diese Meldung (Zusammenfassende Meldung) enthält die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und die dazugehörende Summe der Entgelte. Diese Daten werden der Behörde im Bestimmungsland des jeweiligen Erwerbers zur Verfügung gestellt. Dadurch wird die Erwerbsbesteuerung kontrolliert.